09.02.2020

Krankschreibung per WhatsApp

(c) R_K_B_by_RainerSturm, pixelio.de

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit per WhatsApp gegen das ärztliche Berufsrecht verstößt.

Diese Entscheidung führt dazu, dass der Arbeitgeber den „Gelben Schein“ anzweifeln kann.

Ein Startup Unternehmen, das mit Ärzten zusammenarbeitet, bot an ohne persönliches Erscheinen nach Schilderung der Symptome (Erkältungskrankheiten) eine Bescheinigung für 3 Tage max. 2mal jährlich und nach Zahlung von 9 Euro eine Krankschreibung per WhatsApp auszustellen.

Hiergegen klagte unter anderem die Ärztekammer Hamburg und Schleswig-Holstein.

Das Gericht gab dieser Klage statt, mit der Begründung, dass diese Vorgehensweise dem ärztlichen Berufsrecht widerspricht.

(LG HH, AZ 406 HK 0 56/29) vom 03.09.19

Diese Entscheidung ist für Arbeitnehmer relevant, da der Arbeitgeber nur dann Lohnfortzahlungen leisten muss, wenn „… der Arbeitnehmer seine Krankheit unverzüglich mitteilt, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach den gesetzlichen Regelungen vorlegt und sich nicht genesungswidrig verhält“ So niedergelegt im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Eine Krankschreibung via Mausclick / Videochat ist somit als arbeitsrechtlich unsicher zu bewerten.

Daher sollten Arbeitnehmer auf „Nummer sicher“ gehen und auf diese Art der Krankmeldung verzichten.

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Tel 069 - 92 88 49 55
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