06.03.2014

Überstunden

Muss ich Überstunden leisten?

Es kommt darauf an. Maßgeblich ist, ob der Tarif- oder Arbeitsvertrag eine Möglichkeit für Überstunden vorsieht. Die meisten Tarifverträge enthalten eine solche Klausel, so auch der TVÖD.
Auch in den meisten Formulararbeitsverträgen wird eine Verpflichtung enthalten sein, auf Anordnung Überstunden leisten zu müssen. Besteht im Betrieb ein Betriebs- oder Personalrat, muss der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte beachten.

Muss mein Arbeitgeber Überstunden konkret anordnen?

Es reicht noch nicht, wenn man einfach länger bleibt oder im Rahmen einer Gleitzeitregelung kurzfristig Stunden sammelt, um beispielsweise am Freitag eher gehen zu können.
Überstunden müssen mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers erfolgen, also entweder direkt angeordnet werden, oder es muss in sonstiger Weise zum Ausdruck kommen, dass die Arbeit über das übliche Zeitmaß hinaus gebilligt beziehungsweise geduldet wird.

Darf mein Arbeitgeber mich in meiner Freizeit anrufen?

Anrufen darf der Arbeitgeber, nur muss man das Telefonat nicht annehmen. Freizeit ist Freizeit und beinhaltet auch das Recht, nicht erreichbar zu sein. Bei spontanem Arbeitsausfall ist man nicht verpflichtet, sich selber um Ersatz zu kümmern und seine Kolleginnen oder Kollegen in der Freizeit anzurufen. Das ist Aufgabe des Arbeitgebers.

Welche Auswirkungen haben Teilzeit, Schwerbehinderung, Schwangerschaft oder Ausbildung?

Schwerbehinderte müssen auf ihren Wunsch von der Mehrar-beit freigestellt werden. Schwangere dürfen maximal 8,5 Stunden täglich beschäftigt werden und gar nicht zwischen 20 und 6 Uhr. Bei Teilzeit auf Wunsch des Arbeitnehmers kann nur mit ausdrücklicher Einwilligung die Arbeitszeit verlängert werden. Auszubildende sind von Überstunden auszunehmen.

Was ist bei Notfällen?

Ein Notfall liegt nur vor, wenn ohne sofortiges Handeln nicht wiedergutzumachende Schäden eintreten würden. Notfälle sind unvorhersehbar und nicht anders abwendbar. Belastungsspitzen oder Krankheitsausfälle gehören nicht dazu. Diese treten immer wieder auf. Selbst bei echten Notfällen, wie Frost, Sturm oder ähnlichem, muss versucht werden, die Mitbestimmungsrechte zu wahren.

Ich wurde mit Minusstunden geplant. Kann jetzt frei über micht verfügt werden?

Nein. Der Schichtplan ist verbindlich. Wenn hier mit Minusstun-den gelplant wurde, ist der Arbeitgeber selbst schuld. Mit der Anordnung des Schichtplans hat der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch gemacht. Einseitig kann er nichts mehr ändern. Nur mit beiderseitigem Einverständnis kann eine Änderung erfolgen

Darfich mich weigern Überstunden zu leisten?

Es kommt darauf an. Wie zuvor dargelegt, darf der Arbeitgeber in Betrieben mit Betriebs-/Personalrat Überstunden nur anordnen, wenn er das Mitbestimmungsrecht des Betriebs-/Personalrats beachtet hat. Eine andere Grenze ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz. Ohne eine Ausnahmeregelung darf die Arbeitszeit maximal zehn Stunden (ohne Pausen) betragen. Wird diese Zeit überschritten, ist eine Weigerung ungestraft möglich. Gleiches gilt, wenn Ruhezeiten nicht eingehalten werden, z. B. wenn während der Rufbereitschaft die Arbeit auf-genommen wird.
Generell gilt aber: Bevor man die Arbeit verweigert, sollte man sicher sein, das die Anordnung Überstunden zu leisten, nicht wirksam ist. Also am besten zuerst mit dem Betriebs-/Personalrat sprechen und sich notfalls durch Dritte Rat holen.

Wie beweise ich vor Gericht meine Überstunden?

Der erste Schritt ist, alle Stunden grundsätzlich aufzuschreiben. Ferner sollte man diese Stunden vom Arbeitgeber oder seinem Vorgesetzten abzeichnen lassen. Dann ist man erst einmal auf der sicheren Seite.
Generell ist der Arbeitnehmer für den Anfall der Überstunden und deren Notwendigkeit darlegungs- und beweisbelastet. In diesem Zusammenhang muss der Arbeitnehmer vortragen, dass die Stunden angeordnet, gebilligt, geduldet und zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Was ist mit dem Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat bei der Anordnung von Überstunden immer mitzu-bestimmen. Das gilt sowohl für das „Ob“ als auch das „Wann“ und das „Wer“. Personalräte haben kein Mitbestimmungsrecht, ob Überstunden angeordnet werden. Sie bestimmen nur deren zeitliche Lage mit. Der Ar-beitgeber darf freiwillige Überstunden ohne Beteiligung des Betriebsrats nicht entgegennehmen. Auch bei Teilzeitbeschäftigten hat der Betriebsrat mitzubestimmen.

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