07.04.2013

Umkleiden und Duschen als Arbeitszeit

komba Auffassung setzt sich durch:

In diversen Aufgabenbereichen des öffentlichen Dienstes sind die Beschäftigten verpflichtet, eine bestimmte Arbeitskleidung zu tragen. Teilweise besteht zusätzlich die Verpflichtung, sich nach der Arbeit zu duschen/waschen.
Die für das Umkleiden und Duschen aufgewendete Zeit wurde bislang in vielen Fällen nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit anerkannt.

Doch mit einer jetzt erfolgten Änderung der Rechtsprechung setzt sich die komba-Auffassung nun offenbar durch.
Wenn nämlich das Umkleiden und das Duschen/Waschen im Betrieb erfolgen müssen, sind diese Zeiten auch vergütungspflichtige Arbeitszeiten – das gilt auch für die damit zusammenhängenden Wegezeiten. So ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG 5 AZR 678/11).

Zutreffende Begründung für den Sinneswandel der Rechtsprechung:

Der Arbeitgeber muss alle Dienste vergüten, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines Direktionsrechtes abverlangt. Ordnet er zum Beispiel das Umkleiden im Betrieb an, macht er mit seiner Weisung das Umkleiden und das Zurücklegen des Weges von der Umkleide- zur Arbeitsstelle zu einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung.

Beschäftigte, bei denen entsprechende Tätigkeiten bislang nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeiten anerkannt wurden, sollten ihre Ansprüche geltend machen. Dabei geht es auch um die rückwirkende Absicherung. Es sollte nichts verschenkt werden. Auf unserer Homepage www.komba.de haben wir einen Musterantrag zur Verfügung gestellt. Dabei sollte individuell angegeben werden, wie viele Minuten die maßgebenden Tätigkeiten pro Arbeitstag verbrauchen.

Bei Bedarf sollte unterstützend komba Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.

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Kontakt

Landesgewerkschaft Hessen
Vorsitzender
Richard Thonius
Braubachstraße 10
60311 Frankfurt
Tel 069 - 92 88 49 55
Fax 069 - 28 56 13
E-Mail geschaeftsstelle(at)komba-hessen.de

 

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